| Basel: Etappensieg im Streit um Ferienlohn |
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| Samstag, den 13. März 2010 um 19:56 Uhr |
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Schichtzulagen auch beim Ferienlohn – das Bundesgericht hat 2005 entschieden, dass das, was regelmässig an Schicht- oder Nachtzulagen ausgerichtet wird, auch während der Ferien bezahlt werden muss. Dahinter steckt ein einfaches Prinzip: Während der Ferien sollen Beschäftigte ein Einkommen haben, als ob sie arbeiten würden. Vielerorts ist das sogenannte Orange-Urteil inzwischen umgesetzt. In Basel-Stadt zeigt sich der Zentrale Personaldienst störrisch, obwohl das Appellationsgericht Basel-Stadt die Musterklage eines Polizisten zugunsten der Arbeitnehmerseite entschieden hatte. Der ZPD will den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen.
Das Urteil des Appellationsgerichts ist ein Erfolg für den vpod und die AGSt-Verbände und alle ihre Mitglieder. 729 schichtarbeitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – aus Spitälern, Feuerwehr, IWB, Sanität, BVB, Polizei – haben demnach Anspruch auf Schichtzulagen auch während der Ferien. Und zwar rückwirkend, weil sie den Antrag darauf gestellt haben. Nur für die Zukunft gälte die Regelung für die übrigen der gut 5000 Kantonsbeschäftigten, die betroffen sind. Jetzt allerdings ist die Sache erneut blockiert: Der Personaldienst bestreitet nach wie vor, dass der Kanton die Schichtzulagen auch während der Ferien bezahlen muss, und empfiehlt dem Regierungsrat den Gang nach Lausanne. Ob der Regierungsrat der Empfehlung des ZPD folgen wird, ist zurzeit offen. Eigentlich müsste man davon ausgehen können, dass eine Kantonsregierung die Urteile des kantonalen Appellationsgerichtes anerkennt. Die beschwerdeführenden Kolleginnen und Kollegen hätten vor Bundesgericht auf jeden Fall gute Karten. Im Personalgesetz steht klar, dass für alles, was nicht geregelt ist, das Obligationenrecht gilt. Und laut Obligationenrecht müssen „regelmässig über eine gewisse Dauer“ ausgerichtete Schichtzulagen auf dem Ferienlohn bezahlt werden. Dazu gibt es ja den Bundesgerichtsentscheid ... Das Verharren des ZPD auf seiner Position führt zu einer Verzögerung. Diese hat aber für die Beschwerdeführenden keinen Nachteil. In einer Vereinbarung mit dem ZPD wurde festgehalten, dass an den massgeblichen Stichdaten für eine allfällige Nachzahlung nichts geändert wird. [ CHRISTOPH SCHLATTER] |
| Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 14. März 2010 um 13:16 Uhr |



